Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990

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   EuGH, 12.07.1990 - C-155/89   

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https://dejure.org/1990,1452
EuGH, 12.07.1990 - C-155/89 (https://dejure.org/1990,1452)
EuGH, Entscheidung vom 12.07.1990 - C-155/89 (https://dejure.org/1990,1452)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - C-155/89 (https://dejure.org/1990,1452)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Belgischer Staat / Philipp Brothers

    Verordnung Nr . 2730/79 der Kommission, Artikel 25
    1 . Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Vorauszahlung - Irrtümliche Freigabe der Sicherheit - Wirkungen - Fortbestand der Verpflichtungen des Ausführers - Berücksichtigung des Irrtums bei der Einräumung einer Fristverlängerung für die ...

  • EU-Kommission

    Belgischer Staat / Philipp Brothers

  • Wolters Kluwer

    Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Berücksichtigung eines Irrtums bei der Einräumung einer Fristverlängerung für die Vorlage der Ausfuhrbelege; Verpflichtungen des Ausführers von landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Überschreitung der Frist für die ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 2730/79 Art. 20 Abs. 3; ; Verordnung Nr. 2730/79 Art. 25 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2730/79 Art. 31 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2730/79 Art. 31 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art.... 177; ; Verordnung ( EWG ) Nr. 1663/81 Art. 1 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 2730/79 Art. 25

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorschüsse auf Ausfuhrerstattungen - Irrtümliche Freigabe der Sicherheit - Nichteinhaltung der Fristen für die Vorlage von Dokumenten - Einräumung einer Fristverlängerung - Ausschlusswirkung - Folgen - Verhältnismäßigkeit.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.05.1974 - 3/74

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Pfützenreuther

    Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - C-155/89
    20 Im übrigen ergibt sich aus dem System der genannten Vorschrift, daß der Ausführer verpflichtet ist, seine Ansprüche unverzueglich geltend zu machen ( siehe auch das Urteil vom 28. Mai 1974 in der Rechtssache 3/74, Einfuhr - und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel/Pfützenreuter, Slg. 1974, 589 ), und daß es ihm obliegt, jede Verzögerung bei der Einreichung des Antrags auf Einräumung einer Fristverlängerung zu begründen.
  • EuGH, 30.01.1974 - 158/73

    Kampffmeyer / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - C-155/89
    Unter diesen Umständen könnte er daran gehindert sein, seinen Antrag vor Ablauf dieser Frist einzureichen ( siehe im gleichen Sinn das Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 158/73, Kampffmeyer/Einfuhr - und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Slg. 1974, 101 ).
  • EuGH, 05.12.1985 - 124/83

    Direktaratet for Markedsordningerne / Corman

    Auszug aus EuGH, 12.07.1990 - C-155/89
    13 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. Dezember 1985 in der Rechtssache 124/83 ( Direktoratet for Markedsordningerne/Corman, Slg. 1985, 3777, Randnr. 44 ) entschieden hat, daß bei einem Butterverkauf durch die Interventionsstellen die Freigabe der Kaution der Erhebung eines Anspruchs gegen den Zuschlagsempfänger wegen Verletzung seiner Verpflichtungen nicht entgegensteht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-467/01

    Eribrand

    6: - Siehe schon das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-155/89 (Belgischer Staat/Philipp Brothers, Slg. 1990, I-3265, Randnr. 39) zur Vorgängervorschrift des Artikels 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2730/79: "Die Festlegung dieser Frist ... ist nicht unangemessen, wenn man bedenkt, ... dass die Interventionsstellen die Vorgänge bei Geschäften, für die der Mitgliedstaat Vorschüsse auf die Erstattungen gezahlt hat, nicht unbegrenzt unabgeschlossen lassen können ...".

    7: - Siehe auch das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-155/89 (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 27, zur Vorgängervorschrift des Artikels 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79: "... die Ausführer [laufen Gefahr], bei der Beschaffung der Zolldokumente bei den Behörden des Einfuhrdrittlandes, denen gegenüber sie über keinerlei Druckmittel verfügen, auf Schwierigkeiten zu stoßen".

    15: - Während Generalanwalt Mischo in seinen Schlussanträgen vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-155/89 (Urteil zitiert in Fußnote 6) für eine strenge Lösung dahin gehend, dass die betreffende Frist eine Ausschlussfrist darstellt, plädierte, erkannte der Gerichtshof für Recht, dass der Antrag auf Fristverlängerung gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2730/79 auch nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Zolldokumente gestellt werden kann.

  • BFH, 04.04.2000 - VII R 67/98

    Ausfuhrerstattung - Gültigkeit der Rechtsakte - Vorabentscheidung des

    Mit Hilfe der streitigen Verminderung der Erstattung wird zwar keine von dem Ausführer zu Unrecht, in Anspruch genommene öffentliche Leistung wiedereingezogen oder ein sonstiger ihm in irgendeiner Weise zugewachsener Vorteil ausgeglichen, und sei es auch nur in pauschalierender und typisierender Form, wie es Gegenstand der Urteile des EuGH vom 5. Februar 1987 Rs. 288/85 (EuGHE 1987, 611) oder vom 12. Juli 1990 Rs. C-155/89 (EuGHE 1990, I-3265) war.
  • BVerwG, 08.09.2005 - 3 C 49.04

    Rindfleisch; Verkauf von Rindfleisch aus Interventionsbeständen;

    Der Fortbestand der gesicherten Verpflichtung ist vielmehr unabhängig vom Fortbestand der Sicherheit zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 5. Dezember 1985 - Rs. 124/83 - Cormann, Slg. 1985, 3777 ; Urteil vom 12. Juli 1990 - Rs. C-155/89 - Philipp Brothers, Slg. 1990, I-3265 ).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-467/01

    Eribrand

    Diese Frist berücksichtigt das Interesse der Verwaltungen der Mitgliedstaaten am Abschluss der Ausfuhrerstattungsvorgänge innerhalb eines angemessenen Zeitraums, insbesondere wenn nach Artikel 22 der Verordnung Nr. 3665/87 Vorschüsse auf den Erstattungsbetrag gezahlt wurden (vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-155/89, Philipp Brothers, Slg. 1990, I-3265, Randnr. 39, zu entsprechenden Bestimmungen der Verordnung [EWG] Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen [ABl.

    Die Gemeinschaftsregelung berücksichtigt jedoch auch, dass für die Ausführer die Gefahr besteht, bei der Beschaffung der Zolldokumente bei den Behörden des Einfuhrdrittlands, denen gegenüber sie über keinerlei Druckmittel verfügen, auf Schwierigkeiten zu stoßen (Urteil Philipp Brothers, Randnr. 27).

  • BFH, 23.08.2000 - VII B 145/00

    Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung bei verspäteter Vorlage des

    Da sie innerhalb der Frist keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, brauchte das HZA auch nicht zu prüfen, ob das Nichtverlangen des Beförderungspapiers Einfluss auf das Verhalten der Antragstellerin gehabt hat und ob deswegen eine Fristverlängerung in Betracht kommen würde (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Juli 1990 Rs. C-155/89, EuGHE 1990, I-3265, 3305 Rz. 15).
  • BFH, 06.05.1997 - VII R 105/96
    In diesem Fall soll der Ausführer nicht gehindert sein, den Verlängerungsantrag auch noch unverzüglich nach Ablauf der Frist zu stellen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1990 C-155/89, EuGHE I 1990, 3265).

    Danach muß die betreffende, durch Gemeinschaftsrecht vorgeschriebene Maßnahme der Bedeutung des mit ihr verfolgten Zwecks entsprechen und erforderlich sein, um diesen Zweck zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil in EuGHE I 1990, 3265 Tz. 34).

  • BFH, 04.04.2000 - VIII R 67/98

    Schmelzkäse - Ausfuhranmeldung - Ausfuhrerstattung - Vorschuß -

    Mit Hilfe der streitigen Verminderung der Erstattung wird zwar keine von dem Ausführer zu Unrecht in Anspruch genommene öffentliche Leistung wiedereingezogen oder ein sonstiger ihm in irgendeiner Weise zugewachsener Vorteil ausgeglichen, und sei es auch nur in pauschalierender und typisierender Form, wie es Gegenstand der Urteile des EuGH vom 5. Februar 1987 Rs. 288/85 (EuGHE 1987, 611) oder vom 12. Juli 1990 Rs. C-155/89 (EuGHE 1990, I-3265) war.
  • EuGH, 21.06.2007 - C-428/05

    Laub - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - Begriff der zu

    Zudem hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit einer dem Ausführer als Vorschuss gezahlten Erstattung bereits entschieden, dass die Freigabe einer Kaution den Ausführer nicht von den ihm durch das Gemeinschaftsrecht auferlegten Verpflichtungen befreit (vgl. Urteil vom 12. Juli 1990, Philipp Brothers, C-155/89, Slg. 1990, I-3265, Randnrn.
  • BFH, 11.07.2000 - VII B 23/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Rückforderung von Ausfuhrerstattung bei

    Deshalb hat es der EuGH sogar für mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als vereinbar erachtet, dass der Verordnungsgeber in Art. 47 Abs. 4 VO Nr. 3665/87 anders als für die nach Art. 18 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VO Nr. 3665/87 zu erbringenden Nachweise nicht einmal eine Verlängerung der Frist für die Vorlage des Beförderungspapiers zugelassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 1990 Rs. C-155/89, EuGHE 1990, I-3265, 3308 Tz. 27).
  • EuGH, 04.12.2008 - C-391/07

    Glencore Grain Rotterdam - Verordnung (EG) Nr. 800/1999 - Ausfuhrerstattungen für

    Zwischen den nach Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 3665/87 erforderlichen Zolldokumenten und dem nach Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung erforderlichen Beförderungspapier besteht insofern ein Unterschied, als es für die Ausführer mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, die Zolldokumente von den Behörden des Einfuhrdrittlands zu erlangen, denen gegenüber sie über keinerlei Druckmittel verfügen, während es keine vergleichbaren Schwierigkeiten bei den Beförderungspapieren gibt, von denen die Ausführer, wenn es sich um einen cif-Verkauf handelt, als Auftraggeber der Beförderung eine Durchschrift besitzen oder von denen sie, wenn es um einen fob-Verkauf geht, von den Käufern aufgrund der mit diesen bestehenden vertraglichen Beziehungen ohne Weiteres eine beglaubigte Durchschrift verlangen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 1990, Philipp Brothers, C-155/89, Slg. 1990, I-3265, Randnr. 27).
  • FG Hamburg, 17.10.2005 - IV 231/04

    Ausfuhrerstattung: Keine Geltung der Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren

  • BFH, 28.04.2003 - VII B 322/02

    Ausfuhrnachweis

  • FG Hamburg, 21.11.2005 - IV 175/02

    Ausfuhrerstattung: Ist Rückforderung möglich, wenn Zahlungsunterlagen erst im

  • BFH, 23.08.2000 - VII B 146/00

    Ausfuhr von Rindern - Ausfuhranmeldung - Ausfuhrerstattung - Beförderungspapiere

  • FG Hamburg, 18.10.2005 - IV 21/05

    Keine Geltung der Vorlagefristen im Rückforderungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-274/04

    ED & F Man Sugar - Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Rückzahlung von zu

  • EuG, 16.03.2000 - T-72/98

    Astilleros Zamacona / Kommission

  • FG Hamburg, 10.02.2000 - IV 244/95

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen nicht fristgerechter Vorlage von

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1993 - C-87/92

    Hoche GmbH gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.1995 - C-285/93

    Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau gegen Hauptzollamt Rosenheim. - Zusätzliche

  • FG Hamburg, 21.07.2005 - IV 326/03

    Zur Anerkennung eines CMR-Frachtbriefs als Beförderungspapier im Sinne von Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1993 - C-339/92

    ADM Ölmühlen GmbH, Ölwerke Spyck gegen Bundesanstalt für landwirtschaftliche

  • EuGH, 27.11.1991 - C-199/90

    Italtrade / AIMA

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-199/90

    Italtrade SpA gegen Azienda di Stato per gli interventi nel mercato agricolo

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.1991 - C-319/90

    Otto Pressler Weingut-Weingroßkellerei GmbH & Co. KG gegen Bundesrepublik

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89   

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https://dejure.org/1990,20570
Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89 (https://dejure.org/1990,20570)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.05.1990 - C-155/89 (https://dejure.org/1990,20570)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 1990 - C-155/89 (https://dejure.org/1990,20570)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Belgischer Staat gegen Philipp Brothers SA.

    Vorschüsse auf Ausfuhrerstattungen - Irrtümliche Freigabe der Sicherheit - Nichteinhaltung der Fristen für die Vorlage von Dokumenten - Einräumung einer Fristverlängerung - Ausschlusswirkung - Folgen - Verhältnismäßigkeit

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    Die letztgenannte Verordnung stand im Mittelpunkt des Urteils des Gerichtshofes vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 145/85 (Denkavit Belgii/Belgischcr Staat, Slg. 1987, 565).

    18 - Vgl. hierzu auch das Urteil vom 5. Februar 1987 in der Rechtssache 145/85, Denkavit Belgie, Slg. 1987, 565, Randnrn.

  • EuGH, 22.01.1986 - 266/84

    Denkavit France / FORMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    In seinem Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 266/84 (Denkavit France/FORMA, Slg. 1986, 149) hat der Gerichtshof in einem weitgehend übereinstimmenden Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß im Hinblick auf dieses Ziel "die Einführung einer zwingenden Frist für die Antragstellung eine erforderliche Maßnahme" und "die Festsetzung dieser Frist auf sechs Monate ... nicht unangemessen" war (Randnr. 20).

    - Rechtssache 266/84, Denkavit France, Slg. 1986, 149.17 - Der die Modalitäten der administrativen Durchführung betreffende Teil der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37), um den es in der Rechtssache 266/84 (Denkavit France) ging, .st durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/81 der Kommission vom 19. Mai 1981 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABI. L 138, S. 1) ersetzt worden.

  • EuGH, 27.11.1986 - 21/85

    Maas / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    1985, 2889, Randnr. 20. Vgl. auch das Urteil vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537, Randnr. 15.

    Diese Begründungserwägung trägt insbesondere Artikel 8 dieser Verordnung, der in den Absätzen 1 und 2 Unterabsatz 1 den Grundsatz verankert, daß die Zahlung der 15 - Until vom 27. November 1986 in der Rechtssache 21/85, Maas, Slg. 1986, 3537.

  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    (Der Antrag auf Zahlung eines Vorschusses zeigt mithin darüber hinaus auch auf Seiten des Wirtschaftsteilnehmers den Willen oder die Absicht der Ausfuhr.) Wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85 (Maizena, Slg. 1987, 4587) ergibt, ist diese Unterscheidung keineswegs künstlich und die Verdoppelung der beiden Sicherheiten aus Anlaß einer einzigen Ausfuhr völlig rechtmäßig, da die eine die Verpflichtung zur Ausfuhr sichert, die andere die Rückzahlung der im voraus gewährten Ausfuhrerstattung (siehe insbesondere Randnrn. 22 und 23).

    1987, 611, Randnr. 14. Vgl. auch das Urteil vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena, SIg.

  • EuGH, 20.02.1979 - 122/78

    Buitoni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    - Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 122/78, Buitoni, Slg. 1979, 677, Randnrn.
  • EuGH, 24.09.1985 - 181/84

    Man (Sugar) / IBAP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    17 bis 20.13 - Urteil vom 24. September 1985 in der Rechtssache 181/84, Man (Sugar), Slg. 1985, 2889.
  • EuGH, 21.06.1979 - 240/78

    Atalanta

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    - Urteil vom 21. Juni 1979 in der Rechtssache 240/78, Atalanta, Slg. 1979, 2137.
  • EuGH, 28.05.1974 - 3/74

    Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel / Pfützenreuther

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    - Urteil vom 25. Mai 1974 in der Rechtssache 3/74, Pfützenreuter, Slg. 1974, 589.
  • EuGH, 30.01.1974 - 158/73

    Kampffmeyer / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    Diese Erwägung sowie der Umstand, daß die Einhaltung der normalen Fristen bereits durch 6 - Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 158/73, Kampffmeyer, Slg. 1974, 101.
  • EuGH, 05.12.1985 - 124/83

    Direktaratet for Markedsordningerne / Corman

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.1990 - C-155/89
    Im übrigen folgt aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1985 in der Rechtssache 124/83 (Corman, Sig. 1985, 3777) und insbesondere aus der dort auf die sechste Vorlagefrage gegebenen Antwort, daß die Verpflichtung des Ausführers zur Rückzahlung, die auch nach Freigabe der Sicherheit weiterbesteht, ergänzt wird durch die Verpflichtung des Mitgliedstaats, der eine Sicherheit irrigerweise freigegeben hat, die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu verlangen (siehe Randnrn. 34 bis 36).
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